Weckmann Garantie
Der Name Weckman steht seit 50 Jahren für Produkte mit einem
sehr hohen Qualitätsstandard sowie einer sehr langen
Lebensdauer.
Aus diesem Grund geben wir für die auf unseren Profilieranlagen
gefertigten Dach- und Wandbleche aus STAHL bis zu 15 Jahre
Garantie.
Garantiezeiträume:
15 Jahre auf Durchrostung und Beschichtung 60 μm TTHD
10 Jahre auf Durchrostung und Beschichtung 35 μm Mattpolyester
5 Jahre auf Durchrostung 25 μm Polyester
Die Garantie umfasst das Abschälen und die Rissbildung der Beschichtung
sowie erhebliche Farbänderungen innerhalb einer zusammenhängend
gelieferten Charge bei TTHD und Mattpolyester beschichteten Blechen.
Die Garantie setzt die Akzeptanz unserer Bedingungen zur Lagerung,
Montage und Pflege voraus. Eine Anleitung zu diesen Punkten finden Sie
in diesem Katalog ab Seite 58 unter dem Punkt „Allgemeine Verlegeanleitung“.
Sollte Ihnen der Katalog nicht zur Verfügung stehen, fordern Sie
diese Seite bitte direkt bei unserem Vertrieb Deutschland, Friedrich von Lien
AG, Zeven an.
Die Garantie gilt ausschließlich unter folgenden
Voraussetzungen:
· Die Dachneigung muss bei Pfannenblechen mindestens sieben Grad
betragen.
· Das Wasser kann ungehindert von den Blechen ablaufen.
· Schmutz und sonstige Ablagerungen werden regelmäßig fachgerecht
entfernt.
· Kein Kontakt mit nassem Beton, nassem Holz, druckimprägniertem
Holz, Erdreich und ständigen Feuchtigkeitsbereichen.
· n Kein Kontakt mit Kupfer oder Flüssigkeitsemission aus Kupferbauteilen.
· Keine chemische Beanspruchung wie zum Beispiel Kontakt zu
Düngemitteln.
· Sofortige Nachbehandlung von mechanischen Schäden der
Farbbeschichtung, zum Beispiel bei Montage, mit Reparaturfarbe.
· n Die Montage ist fachgerecht nach unserer Montageanleitung
vorgenommen.
· Das geeignete Befestigungs- und Dichtungsmaterial aus unserem
Zubehörprogramm wurde verwendet.
· Auf Fremdprodukte und deren Reaktion mit/auf unser Material,
können wir keine Garantie übernehmen.
Die Garantie gilt nicht für Schnittkanten der Bleche. Gelegentlich entstehende
Entspannungsgeräusche der Profilbleche bedingt durch Temperaturunterschiede,
verspannte Montage oder nicht verwindungsfreie Unterkonstruktionen
können nicht reklamiert werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Garantie ist, dass die Bleche unter
normalen atmosphärischen Bedingungen verwendet werden. Die Garantie
tritt nicht in Kraft für Bleche die in aggressiver Atmosphäre wie z. B. Luft
mit hohem Salzgehalt, ständiger Verbindung mit Wasser, korrosiven Chemikalien,
Rauch, aggressivem Kondensat oder Asche, Zementstaub, Ausdünstungen
von Tierkot und Düngemitteln verlegt wurden.
Die Voraussetzung für ein Garantieverfahren ist der Nachweis des Kaufes
der Bleche mit Einkaufsbeleg, aus dem Datum und Händleradresse
hervorgehen. Um den Eintritt eines Garantiefalles zu klären, muss
unseren Mitarbeitern ungehinderter Zutritt zur Besichtigung der beschädigten
Fläche gewährt werden. Für vor der Besichtigung demontierte
Bleche erlischt jegliche Garantie. Ein Garantiefall tritt nur ein, wenn die
Beschädigung mindestens 10 % der Gesamtfläche beträgt. Sollte ein
berechtigter Garantieanspruch unter Berücksichtigung obiger Voraussetzungen
entstehen, machen wir von unserem Recht gebrauch, dem
Käufer neues Material kostenlos als Ersatz für das defekte zu liefern.
Hieraus resultierende Farbabweichungen zu bereits verlegten Dachflächen
sind möglich und nicht zu reklamieren. Die Garantie bezieht sich ausdrücklich
nur auf die reklamierten Profilbleche und ist in der Höhe des Wertes auf
den ursprünglichen Rechnungswert der reklamierten Profilbleche begrenzt.
Folgekosten wie zum Beispiel für De- und Neumontage sind ausgeschlossen.
Weckman übernimmt keine Haftung für eventuelle Folgeschäden, die aus
beschädigten Profilblechen entstanden sind. Für Bleche, die auf Grundlage
der Garantie bereits ersetzt worden sind, gilt die restliche Garantiezeit der
ursprünglichen Lieferung.
Diese Garantie bezieht sich auf Deutschland, Österreich, Schweiz
und die Beneluxländer.
Für die auf unseren Profilieranlagen gefertigten Dach- und
Wandbleche aus ALUMINIUM können nur Garantieansprüche
auf Einzelnachweis geltend gemacht werden.
1.0 Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Ge schäfts verbin -
dung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern
Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen
wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren
Lieferungs- und Zahlungsbedingun gen einige Punkte abweichend
bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und
zwar auch dann nicht, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben
oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir nicht
widersprechen. Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von
diesen Bedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser
Bedingungen sowie Garantie und Zusicherungserklärungen unserer
Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer
schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses.
2.0 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Kunden
an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a Handelsgesetzbuch bleibt
unberührt.
2.1 Ändern sich innerhalb 30 Tagen nach Vertragsabschluss Rohpreise,
Löhne, Frachtkosten oder ähnliches sind wir berechtigt, die Preise
dementsprechend anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur unerheblich übersteigt.
3.0 Voraussetzung für unsere Lieferungspflicht ist die unbedingte
Kreditwürdigkeit des Bestellers. Zweifel in dieser Hinsicht, ins -
besondere vergebliche Mahnungen, Zahlungseinstellung usw.
berechtigen uns, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Rückstände einzelner Positionen
aufgrund von Lieferengpässen sind möglich. Hieraus resultierende
Regreßansprüche sowie Mehrkosten durch zusätzlichen Arbeitsaufwand
sind ausgeschlossen!
3.2 Nachlieferungen werden im Rahmen der Lieferfähigkeit der Vorlieferanten
schnellstmöglich ausgeführt und geben keinen Anlass, die bereits
gelieferte und in Rechnung gestellte Ware nicht zu begleichen.
Alle Lieferungen erfolgen mit Streckenfahrzeugen, frei 40 t, Sattelzug
befahrbarer Baustelle ohne Entladung. Kranentladung ist ein
Service, aber nicht Bestandteil der Lieferung!
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und frei bleibend!
Mehraufwand durch falsche Adressen sowie unzugängliche Baustellen
wird in Rechnung gestellt!
Bei unbesetzten Baustellen entladen unsere Fahrer an von Ihnen
gewählten Plätzen. Kosten für Um- oder Weitertransporte sind ausgeschlossen!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass angelieferte
Paletten trotz werkseitiger Verpackung vom Kunden unverzüglich
gegen Feuchtigkeit; und Kunststoffe zusätzlich gegen Sonneneinwirkung
zu schützen sind. Bei blank verz. Blechen darf die Lagerung trotz
Schutz vor Feuchtigkeit, eine Woche im Stapel nicht überschreiten –
Kondensatfeuchtigkeit führt zu Weiß rostbildung! Wenn nichts anderes
vereinbart ist, liefern wir die Ware mit der üblichen Werks- bzw.
Transportverpackung. Wir sind nicht verpflichtet, die Verpackung
zurückzunehmen; der Käufer ist selbst verpflichtet, die angefallene
Verpackung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
4.0 Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden,
gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
5.0 Die Lieferung ist nach Eingang auf eventuelle Transportschäden zu
untersuchen und zu prüfen; evtl. Mängel sind unverzüglich, längstens
innerhalb von 3 Tagen nach Empfang unter konkreter Bezeichnung
des Mangels schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen
sind sofort in die Transportdokumente des Frachtführers einzutragen
und uns sofort mitzuteilen. Aus versicherungstechnischen Grün den
ist jede andere Form der Meldung unwirksam. Bei Auftreten eines
Mangels ist jede Be- und Verarbeitung einzustellen und uns
Gelegenheit zur Besichtigung der Ware zu geben. Ist die Ware verarbeitet,
montiert, vermischt oder veräußert, sind Beanstandungen
ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt auf die Gefahr des
Käufers. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind
auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung
erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Stellt sich bei der Prüfung
behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch
besteht, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Prüfung veranlass -
ten Kosten zu tragen.
6.0 Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns oder unseren Gehilfen
erstellte Aufmaße, Stücklisten oder Verlegepläne sind unverbindlich
und vor Auftragserteilung vom Kunden sorgfältig zu prüfen, bzw. von
einem fachkundigen Dritten überprüfen zu lassen. Zum Zustandekommen
eines Vertrages bedarf es der schriftlichen Bestätigung der
Bestellung durch uns (Auftragsbestätigung). Soweit nicht anders
vereinbart, werden die Waren von uns in handelsüblicher Qualität
und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter
handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und
Gütebedingungen. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder
Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche
Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen
Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen,
über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte
des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer
Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht
werden.
7.0 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen sowie der Klärung aller technischen
Fragen.
8.0 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines
Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von
Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns
bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Für den
Zeitraum des Zahlungsverzugs des Kunden fallen Verzugszinsen von
1 % per Monat an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund
höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt
vorbehalten. Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen
und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen
aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften
(§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der
Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen
Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts
wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängel
der Sache) sind ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs-
oder Leistungsverweigerungsrechts ist auch insoweit
ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.0 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) bis
zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftigen erst entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung
für unsere jeweilige Saldoforderung.
9.1 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine
Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen
Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt
wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der
Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem
Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten
Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten
dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache
des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon
jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in
dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden
Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung
entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt)
bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 9.1 zu über -
tragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache so wie die
gemäß dieser Ziffer 9.1 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen
in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die
Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 9.1.
9.2 Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im
ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentums Vorbehalt weiter zu veräußern.
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen
aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe
der Ziffern 9.3 und 9.4 auf uns übertragen werden können. Anderweitige
Verfügungen sind ihm untersagt.
9.3 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer,
nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung
nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von
Ware, die gem. Ziffer 9.1 oder den gesetzlichen Vorschriften über
die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem
Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres
Miteigentumsanteils.
9.4 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware
in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden
anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des
Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis
eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 9.3 Sätze 3 und 4 finden
entsprechende Anwendung.
9.5 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen.
Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung
an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist
dem Käufer nicht gestattet.
9.6 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bzw. neuen Sache gem. Ziffer 9.2 und die Ermächtigung
zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 9.5
bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im
Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in
sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit
des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterver -
äußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet,
seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich
zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem
Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen
zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu über tragen.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen
rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung
der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen
Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
9.8 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits
jetzt an uns ab.
9.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur
geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für
den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde
bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche
Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer
sind – die neue Sache i.S.v. Ziffer 9.1 – wegnehmen
bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom
Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur
Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen
Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde
unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
9.10 Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen
Vorbehaltware berechtigt, wobei der Verwertungserlös
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten
des Kunden anzurechnen sind.
9.11 Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages
überlassenen Material und dessen Stelle tretenden Ansprüche ein
Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
9.12 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund
nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam
oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden
erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen die zur Begründung
und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
10.0 Datenschutz: Dem Käufer ist bekannt, dass seine für die Abwicklung
der Lieferverträge notwendigen persönlichen Daten von uns auf der
Grundlage der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auf
Datenträgern gespeichert werden. Der Käufer stimmt der Erhebung,
Nutzung und Verarbeitung seiner personenbedingten Daten durch
uns ausdrücklich zu. Er ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
11.0 Erfüllungsort für alle aus Verträgen mit uns sicher geben den Verpflichtungen
ist Zeven. Für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist,
wird Zeven als Gerichtsstand vereinbart, auch für Klagen im Urkunds-,
Wechsel- und Scheckprozess. Wir können den Käufer an
seinem allgem. Gerichtsstand verklagen. Es gilt ausschl. das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Be -
stimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf.
12.0 Sollten Bestimmungen in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen
oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden,
so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommt.
Die Bruttopreise beziehen sich auf 19% Umsatzsteuer. Sollte die Umsatzsteuer erhöht werden, ergeben sich damit automatisch höhere Bruttopreise. Berechnet wird immer die geltende Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Bestellung.